Überprüfung gemäß §57a (Pickerl)
Wie oft muss ich mein Fahrzeug überprüfen lassen?
Grundsätzlich müssen PKW im Intervall "3-2-1-1" begutachtet werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug ab der Erstzulassung das erste Mal nach 3 Jahren, das zweite Mal nach 2 Jahren und danach jährlich der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfung unterzogen werden muss.
Ab wann und wie lange habe ich Zeit für die Überprüfung?
Der Termin für die §57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten behördlichen Zulassung (nicht der Typengenehmigung). Sie darf frühestens ein Monat vor und muss spätestens vier Monate nach dem Monat der Erstzulassung durchgeführt werden.
Welche Folgen hat es wenn ich mein Fahrzeug nicht überprüfen lasse?
Wenn die Verkehrstauglichkeit und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht durch ein gültiges Pickerl dokumentiert ist, darf es nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Der Verstoß wird mit einer Geldstrafe geandet.
Sind Sie mit einem Fahrzeug mit abgelaufenem Pickerl in einen Unfall verwickelt und wird ein technischer Mangel am Fahrzeug als Unfallursache festgestellt, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können der Lenker und der Fahrzeughalter für die Unfallfolgen haftbar gemacht werden!
